- 5238 - 1333. Juli 3. Breslau (act. et dat.). V nonas Jul. Nanker, Bischof von Breslau, befreit die Stadt und Bürgerschaft zu Glogau, nachdem sie in den schweren Streitigkeiten, die sie mit der dortigen Geistlichkeit hatte, sich mit ihr vertragen hat (vgl. o. 1332 Sept. 9, Reg. 5147), von Bann und Interdikt und bestimmt im Auftrage des päpstlichen Poenitentiarius, an den sich die vorjährigen Konsuln und Rektoren der Stadt Glogau als die Anstifter jener Unruhen wegen Vergebung hatten wenden müssen (vgl. o. 1332 Sept. 30, Reg. 5151), die Bussen: Sonntag nach Austheilung der Apostel (18. Juli) müssen Alle barhäuptig, barfüssig und ungegürtet, jeder mit einer Kerze von 2 Pf. in der Hand, von der Glogauer Nikolaikirche zur Predigerkirche, darauf zur Minoritenkirche und dann zur Marienkirche (Dom) wallfahrten und bei jeder Kirche die Geistlichen um Verzeihung bitten. Je zwei von den Kerzen erhalten der Dom, die Pfarrkirche, die Dominikaner und die Minoriten. Ferner müssen die Vorgenannten sieben Jahre hindurch an sechs bestimmten Tagen mit Brot und Bier fasten; will einer von ihnen trotzdem Fastenspeise geniessen, so muss er dafür einen Armen, der mit Brot und Bier fastet, stellen. Die Gesammtheit der Bürgerschaft muss ihres schweren Vergehens wegen innerhalb 6 Jahre vom Ende der grossen (maioris) Brücke, welche von der Stadt Glogau ausgeht, bis zur Brücke über die kleine Oder bei St. Marien einen allgemeinen Damm aus Steinen auf eigene Kosten in der Höhe erbauen, dass die gewöhnlichen Ueberschwemmungen ihn nicht überfluthen können. Ferner muss sie der Marienkirche jährlich einen Stein Wachs geben, den sie jedoch mit 5 Mk. innerhalb Jahresfrist ablösen darf. Um künftige Zwistigkeiten zwischen den Glogauer Bürgern und dem Kapitel wie dem Klerus zu verhindern, dürfen ersten; keine der Domschule irgendwie hinderliche Bestimmungen bei Strafe der Exkommunikation festsetzen. Weiter dürfen sie die Schüler der Domschule, wenn diese bei Krieg oder Ueberschwemmungen zum Dom oder zur Schule sich zu begeben fürchten, daran nicht hindern, in der Stadt an einem ihnen (den Schülern) gefälligen Ort mit ihrem Lehrer ganz in der üblichen Weise die Schule zu halten. Ausserdem sollen jährlich gewisse Prozessionen von der Nikolaikirche mit Klerus und Volk zum Dom gehalten werden, die jedoch unter Umständen auf erstere beschränkt werden können. Weil nun die vorjährigen Konsuln und Rektoren, nämlich Konrad Petirsdorph, Konrad Fuhrmann (vector), Konrad von Brustow (Brostau), Hertlin von Hirsfelth (Hirschfeldau), Thammo Rosler, Thiczco von Polcovicz (Polkwitz), Jakob Kudyr und Peczco der Bäcker, sowie Nikol Hennyngi als Syndikus und Prokurator der Konsuln, Geschworenen, Schöffen, Handwerksmeister und der Gesammtheit der Glogauer Bürgerschaft namens derselben vor ihm, dem Bischof, erschienen sind, demüthig seine Verwarnungen gehört und unter Berührung des Kreuzes geschworen haben, alle obenbestimmten Bedingungen treu zu halten und dem gesammten Glogauer Klerus nichts nachtragen zu wollen, nimmt er von der Stadt Glogau das Interdikt und befreit die in den unteren Graden und in väterlicher Gewalt befindlichen geistlichen Knaben von dem Makel etwa begangener Unregelmässigkeiten. Z.: die Herren Heinrich von Baruth Breslauer Propst, Hermann von Beczow Dechant, Nikolaus von Banz Kantor am hl. Kreuz, Johann Oppeler Kustos, Magister Arnold (von Protzan), Magister Stanislaw, Heinrich von Jeschcothol (Jäschgüttel), Ilicus, Jakob von Pressburg, Breslauer Domherren, Friczco von Bunthinse, Nikolaus Czarnotha, Peter Cobilaglova, Paul, bischöfliche Kapläne und Hausgenossen. Or. im Bresl. Staatsarch. Glogau Kollegiatstift 55 mit dem an Pergamentstreifen hängenden bischöflichen Siegel sowie signirt mit den Notariatszeichen durch die kaiserlichen Notare, den Breslauer Kleriker Johann, Sohn des weiland Günther von Neisse und Ausfertiger obiger Urk., und den Krakauer Kleriker Peter, Sohn des weiland Heinrich von Bythcow. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 22, 1903; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1327 - 1333. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke. |